Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
für unsere Lieferungen Leistungen

§ 1 Allgemeines
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Angebote und Verträge über Lieferungen und Leistungen, auch wenn bei weiteren Geschäftsbeziehungen später eine Bezugnahme nicht mehr ausdrücklich erfolgen sollte.
(2) Sollte eine der folgenden Bestimmungen unwirksam sein, werden dadurch die übrigen Teile nicht berührt. In diesem Fall verpflichten sich die Parteien, an einer Regelung mitzuwirken,die in zuverlässiger Weise zu dem gewollten Zweck führt.

§ 2 Auftragsbestätigung
(1) Grundlage für alle unsere Lieferungen und Leistungen sind die vom Auftragnehmer erstellten Auftragsbestätigungen. Die dort festgelegten Farben, Profilarten, Mengen und Maße sind für den Auftragnehmer verbindlich. Der Auftraggeber verpflichtet sich daher, die Auftragsbestätigungen eingehend zu prüfen und etwaige Fehler dem Auftragnehmer innerhalb von fünf Werktagen nach Erhalt zu melden. Sollte dieses nicht geschehen, so gilt die Auftragsbestätigung als angenommen.
(2) Für die ermittelteten Glasmaße übernimmt der Auftragnehmer keinerlei Gewähr im Hinblick auf Mengen und Maße.
(3) Der angegebene Liefertermin ist kein Fixtermin. Abweichungen von bis zu drei Werktagen bringen den Auftragnehmer nicht in Lieferverzug. Dieses gilt ebenfalls bei Lieferungsverzögerungen, die nicht durch den Auftragnehmer zu vertreten sind. Dazu gehören höhere Gewalt, Streik, Aussperrung, behördliche Eingriffe, Personalmangel durch Krankheit, Ausbleiben von Material-Lieferungen u.a.! Für diesen Fall erklärt sich der Auftraggeber schon jetzt mit einer entsprechenden Lieferungsverzögerung einverstanden. Schadenersatz für den Auftraggeber ist hieraus nicht abzuleiten.

§ 3 Preise
(1) Die Berechnung der Lieferungen und Leistungen erfolgt nach den jeweils gültigen Preislisten. Diese beinhalten nicht die Mehrwertsteuer, Verpackung, Fracht, Porto, Versicherungen und sonstige Nebenkosten. (2) Preise, die auf Anfrage mündlich abgegeben werden, sind unverbindlich.
(3) Im Einzelfall wird nach tatsächlichem Aufwand abgerechnet.
(4)Für den Fall von Materialpreiserhöhungen behält sich der Auftragnehmer vor, diese umgehend an den Auftraggeber weiterzugeben. Dieses kann auch für schon bestätigte Aufträge geschehen. Ausschlaggebend hierfür ist der tatsächliche Produktionstermin nach dem Prinzip: Wareneinstand alt Preis alt, Wareneinstand neu = Preis neu.

§ 4 Zahlungsbedingungen
(1) Die Zahlung ist innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug oder bei Zahlung innerhalb von 8 Tagen mit 2% Skonto auf den Endbetrag zu leisten. Skontoabzüge sind nur zulässig, sofern keine Zahlungsrückstände bestehen.
(2) Wechsel werden nur nach besonderer Vereinbarung und erfüllungshalber ohne Skonto angenommen. Sämtliche Kosten gehen zu Lasten des Auftraggebers.
(3) Der Auftraggeber ist nur dann berechtigt Zahlungen wegen irgendwelcher Gegenansprüche einschließlich der Gewährleistungsansprüche zurückzuhalten oder aufzurechnen, soweit unbestrittene oder rechtskräftige Zahlungsansprüche vorliegen.
(4) Bei Zahlungszielüberschreitung werden Zinsen in Höhe der von den Banken berechneten Kreditkosten erhoben, mindestens aber Zinsen in Höhe von 5% über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank. Ist der Auftraggeber gewerblicher Unternehmer werden Zinsen in Höhe von 8 % über dem jeweiligen Basiszins der Europäischen Zentralbank erhoben. Unsere Schadensersatzansprüche werden hierdurch nicht berührt. Etwaige Rabatte und sonstige Vergünstigungen entfallen,
(5)Werden die Zahlungsbedingungen nicht eingehalten oder liegen begründete Zweifel an der Kreditwürdigkeit des Auftraggebers vor, so kann der Auftragnehmer Vorauszahlung und sofortige Zahlung aller offenen, auch der noch nicht fälligen Rechnungen verlangen, noch nicht ausgelieferte Ware zurückhalten, noch nicht bezahlte Lieferungen auf Kosten des Auftraggebers zurückholen oder vom Vertrag fristlos zurücktreten.

§ 5 Lieferung
(1) Die Lieferung der Ware erfolgt grundsätzlich ab Werk mit eigenem LKW, Im Umkreis von 100 km ist sie kostenfrei. Der Gefahrenübergang erfolgt beim Entladen des LKW am Bestimmungsort mit dem Abheben von der Ladefläche.
(2) Bei einem Nettoauftragswert von unter 1,500,- Euro erfolgt die Auslieferung nach Vereinbarung. Die Ware wird dann nach Fertigstellung zur Abholung während der Geschäftszeit bereitgestellt. Der Gefahrenübergang erfolgt bei der Bereitstellung. Gleichzeitig wird die Warenrechnung fällig.
(3) Bei Lieferung mit Spediteur, Bahn, Post oder anderen Transporteuren trägt der Auftraggeber das alleinige Risiko und übernimmt sämtliche Kosten ab Verlassen des Werkgeländes des Auftragnehmers.

§ 6 Gewährleistung
(1) Der Auftraggeber verpflichtet sich, die Ware beim Empfang unverzüglich zu prüfen. Offene Mängel sind innerhalb von zwei Werktagen dem Auftragnehmer anzuzeigen, danach entfällt jeglicher Anspruch. Bei dieser Art von Mängeln hat der Auftraggeber nur das Recht auf Nachbesserung.
(2) Bei verdeckten Mängeln haftet der Auftragnehmer über einen Zeitraum von zwei Jahren ab Produktionsdatum, vorausgesetzt, dass die Weiterverarbeitung fachlich, nach dem Stand der Technik, insbesondere nach den Verarbeitungsrichtlinien des Profilherstellers erfolgt ist. Für diesen Fall hat der Auftragnehmer das Recht zur Nachbesserung, höchstens aber die Pflicht zur Ersatzlieferung. Weitere Forderungen gegen den Auftragnehmer werden hiermit ausgeschlossen. Im Zweifel ist davon auszugehen, dass der Auftraggeber gewerblicher Unternehmer ist.

§ 7 Eigentumsvorbehalt
(1)Die gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen aus der Geschäftsverbindung zwischen uns und dem Auftraggeber unser Eigentum. Der Auftraggeber ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt. Bei einem Weiterverkauf auf Kredit ist der Auftraggeber verpflichtet, unsere Rechte zu sichern. Eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist ihm ohne unsere ausdrückliche Zustimmung nicht gestattet.
(2) Der Auftraggeber tritt seine Forderungen aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware schon jetzt an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an. Ungeachtet der Abtretung und unseres Einziehungsrechtes, ist der Auftraggeber zur Erziehung so lange berechtigt, als das er seinen Verpflichtungen uns gegenüber nachkommt und nicht in Vermögensfall gerät. Auf unser Verlangen hat der Auftraggeber den zur Einziehung erforderlichen Angaben die abgetretenen Forderungen zu machen und den Schuldnern die Abtretung mitzuteilen.
(3) Wird die Vorbehaltsware be- oder verarbeitet gelten wir als Gesamthersteller und erwerben das Eigentum an den Zwischen- und Enderzeugnissen. Erwirbt der Auftraggeber bei Verbindung, Vermischung oder Vermengen der Vorbehaltsware mit anderen Waren das Alleineigentum an der neuen Sache, so sind sich die Vertragspartner einig, dass der Auftraggeber uns, dem Lieferer, im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware Miteigentum an der neuen Sache einräumt. In allen Fällen verwahrt der Auftraggeber die neue Sache unentgeltlich für uns. Die Regeln bei Weiterveräußerung (siehe 2) gelten in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware entsprechend.
(4) Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in im Voraus abgetretenen Forderungen hat uns der Auftraggeber unverzüglich unter Übergabe der für eine Intervention notwendiger Unterlagen zu unterrichten, uns oder unserem Beauftragten Zutritt zum Lagerplatz der Ware zu gewähren und die Kosten etwaiger Interventionen zu Übernehmen.
(5) Wir verpflichten uns, die uns nach den vorstehenden Bestimmungen zustehenden Sicherungen nach unserer Wahl, auf Verlangen des Auftraggebers, insoweit freizugeben, als der Wert die zu sichernden Forderungen um 10% übersteigt.
(6) Der Auftraggeber ist verpflichtet die Vorbehaltsware ordnungsgemäß zu lagern und auf seine Kosten gegen Diebstahl, Bruch, Feuer, Wasser und sonstige Schäden zu versichern. Die Versicherungsansprüche gelten in der Höhe des Wertes der Vorbehaltsware die an uns abgetreten wurde.
(7) An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und ähnlichen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.
(8) Falls bei Lieferungen ins Ausland ein Eigentumsvorbehalt nicht mit derselben Wirkung wie im deutschen Recht vereinbart werden kann, der Vorbehalt anderer Rechte an dem Liefergegenstand aber gestattet ist, so stehen uns diese Rechte zu. Der Auftraggeber hat hierbei in jeder Hinsicht mitzuwirken,

§ 8 Erfüllungsort, Gerichtsstand
Gerichtsstand ist der Firmensitz des Auftragnehmers, auch für Wechsel- und Scheckklagen. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung der einheitlichen Kaufgesetze vom 17 7.1973 ist ausgeschlossen.

Spornitz. im Mal 2002